Hilfen zur Erziehung
In Familien können vielfältige Alltagsprobleme und Konflikte auftreten. Manche Eltern brauchen für einen gewissen Zeitraum eine intensivere Unterstützung bei der Erziehung ihrer Kinder. Die Leistungen umfassen eine breite Palette an ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen. Die Entscheidung für eine bestimmte Hilfe wird gemeinsam mit dem Jugendamt und der Familie getroffen, um die passende Unterstützung für die individuellen Bedürfnisse zu finden.
Hilfen zur Erziehung sind individuelle Unterstützungsangebote für Kinder, Jugendliche und ihre Familien in besonderen Belastungs- oder Krisensituationen. Sie sollen das Kindeswohl sichern, die Erziehungsfähigkeit stärken und die Entwicklung junger Menschen fördern. Ein gesetzlicher Anspruch besteht, wenn ohne diese Hilfe eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Art und Umfang der Hilfe werden im Einzelfall gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem Jugendamt festgelegt.
Zuständig für die Gewährung, Planung und Umsetzung der Hilfen zur Erziehung sind die Jugendämter der Landkreise und Kreisfreien Städte. Dementsprechend müssen diese Leistungen beim Jugendamt des jeweiligen Wohnortes beantragt werden. Berechtigt zur Antragstellung sind Eltern, Sorgeberechtigte oder junge Volljährige.
Hilfen zur Erziehung sollen die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen so fördern, dass ihr Wohl gesichert bleibt. Gleichzeitig werden Eltern darin unterstützt, ihre Erziehungskompetenzen zu stärken und ein stabiles Familienleben zu gestalten. Sie helfen dabei, bestehende Konflikte zu klären und eröffnen Entwicklungschancen. Die Angebote nach dem SGB VIII sind vielfältig und werden individuell auf die jeweilige Lebenssituation und den konkreten Bedarf der Familie abgestimmt.
Dazu gehören unter anderem:
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) – beratende Unterstützung bei Erziehungsfragen und familiären Problemen. Erziehungsberatungsstellen können ohne Antrag und ohne vorherigen Kontakt mit dem Jugendamt aufgesucht werden.
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) – ambulante Begleitung im Alltag zur Stärkung der Familie
- Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) – ambulante individuelle Unterstützung für Kinder und Jugendliche
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) – Förderung sozialer Kompetenzen in Gruppen
- Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII) – außerfamiliäre stationäre Betreuung, wenn eine Erziehung in der Familie nicht möglich ist
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35) – Unterstützung in besonderen Problemlagen
Alle Angebote sollen zu einer positiven Entwicklung beitragen, Orientierung geben und Familien in herausfordernden Situationen nachhaltig entlasten.
Das Landesjugendamt, als Teil des Sozialministeriums, unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte auch in ihrem Aufgabenbereich der Hilfen zur Erziehung. Es steht den örtlichen Jugendämtern beratend zur Seite, begleitet die Entwicklung von Konzepten und fördert die kontinuierliche Qualitätsentwicklung. Ziel ist es, die Hilfen zur Erziehung landesweit auf einem hohen fachlichen Niveau zu gewährleisten.