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Hilfe bei einem Schwangerschaftsabbruch

Eine Gynäkologin bereitet ihr Instrument für den chirurgischen Schwangerschaftsabbruch vor © picture alliance/KEYSTONE | CHRISTIAN BEUTLER (gestellte Szene)

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland grundsätzlich rechtswidrig und strafbar. Dennoch wird es jeder Frau unter Beachtung enger Voraussetzungen ermöglicht, die Schwangerschaft auf eigenen Wunsch zu beenden. Wenn Sie zu der Entscheidung gelangt sind, dass Sie Ihre Schwangerschaft nicht fortsetzen wollen, müssen Sie nachfolgende gesetzliche Regelungen und Fristen beachten.

Abbruch nach Beratungsregelung

Der Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung wird strafrechtlich nicht verfolgt, wenn er bis zur zwölften Schwangerschaftswoche und unter folgenden Voraussetzungen erfolgt:

  • Die Schwangere verlangt den Abbruch.
  • Die Schwangere kann durch Vorlage eines Beratungsscheines nachweisen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene Schwangerschaftskonfliktberatung durch eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Anspruch genommen hat.
  • Zwischen dem Ausstellen des Beratungsscheines und dem Abbruch liegen mindestens drei Tage.
  • Seit der Empfängnis sind nicht mehr als zwölf Wochen vergangen (entspricht der 14. Schwangerschaftswoche bei Zählung vom ersten Tag der letzten Monatsblutung).
  • Der Arzt oder die Ärztin für den Schwangerschaftsabbruch darf nicht zugleich auch die Konfliktberatung durchgeführt haben.

Abbruch nach medizinischer oder kriminologischer Indikationen

Ein straffreier Schwangerschaftsabbruch ist möglich, wenn eine bestimmte medizinische oder kriminologische Indikation vorliegt.

Medizinische Indikation

Sie haben im Ergebnis einer pränataldiagnostischen Untersuchung erfahren, dass mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen ist?

Dann kann dies der Fall für eine medizinische Indikation sein. Diese wird gestellt, wenn das Austragen einer solchen Schwangerschaft eine Gefahr für die seelische und körperliche Gesundheit der Frau darstellt.

Für den Abbruch auf Grund einer medizinischen Indikation müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Schwangerschaft bedeutet eine schwere Gefahr für das Leben der Schwangeren oder für deren körperliche oder seelische Gesundheit.
  • Die Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren kann nicht auf eine andere, für sie zumutbare Weise, abgewendet werden kann.
  • Die Schwangere wünscht den Abbruch.
  • Zwischen der ärztlichen Diagnose und der schriftlichen Ausfertigung der Indikation müssen drei volle Tage liegen. Ausnahme: das Leben der Schwangeren ist in akuter Gefahr.

Die Bestätigung für das Vorliegen einer medizinischen Indikation darf Ihnen nur eine Ärztin oder ein Arzt ausstellen. Bevor Sie die Indikation ausgestellt bekommen, wird Sie der Arzt oder die Ärztin ausführlich über die medizinischen Aspekte des Schwangerschaftsabbruches informieren. Zudem muss er Sie auf Möglichkeiten und Kontakte zur begleitenden psychosozialen Beratung hinzuweisen. Als Schwangere müssen Sie dieses Informationsgespräch schriftlich bestätigen.

Die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs mit medizinischer Indikation ist auch nach der zwölften Schwangerschaftswoche straffrei möglich. Dies wird auch als Spätabbruch bezeichnet. Dabei darf der Schwangerschaftsabbruch nicht von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen werden, die oder der das Vorliegen der medizinischen Indikation bescheinigt hat.

Kriminologische Indikation

Ein Schwangerschaftsabbruch auf Grundlage einer kriminologischen Indikation ist nicht rechtswidrig und somit straffrei.

Eine kriminologische Indikation ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:

  • Die Frau ist aufgrund einer rechtswidrigen Tat wie sexuellem Missbrauch beziehungsweise einer Vergewaltigung schwanger geworden.
  • Der Abbruch erfolgt innerhalb von zwölf Wochen seit der Empfängnis.
  • Die Schwangere erteilt ihre Einwilligung zum Abbruch.

Bei einer kriminologischen Indikation besteht keine Beratungspflicht. Für Minderjährige, die vor Vollendung des 14. Lebensjahres schwanger werden, wird immer eine kriminologische Indikation angenommen.

Methoden für Schwangerschaftsabbrüche

Jede Schwangere entscheidet selbst, welche Methode des Abbruchs die für sie passende ist.

Grundsätzlich können Sie zwischen dem operativen Schwangerschaftsabbruch mit örtlicher Betäubung oder in Vollnarkose und einem medikamentösen Abbruch entscheiden.

Der operative Schwangerschaftsabbruch kann ambulant in einer Arztpraxis oder Klinik als auch stationär im Krankenhaus durchgeführt werden. Die ambulant durchgeführte Vakuumaspiration in Vollnarkose ist die Abbruchmethode, welche in Deutschland am häufigsten genutzt wird.

Wenn Sie sich für ein Abtreibungsmedikament entschieden haben, dann ist der Abbruch bis zum 63. Tag nach dem Beginn der letzten Monatsblutung möglich.

Finanzielle Hilfe bei einem Schwangerschaftsabbruch

Für viele Frauen stellt sich bei einem Abbruch die Frage, welche Leistungen von den Krankenkassen übernommen werden und ob es finanzielle Hürden für einen Schwangerschaftsabbruch gibt.

Als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf ärztliche Beratung und Hilfe, wenn ein Schwangerschaftsabbruch erwogen wird. Dies umfasst folgende Leistungen:

  • die Beratung bei der Entscheidung, ob eine Schwangerschaft weitergeführt oder abgebrochen wird,
  • die ärztliche Voruntersuchung und Begutachtung zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch nach einer Indikation vorliegen.
  • die Nachuntersuchung bei einem Schwangerschaftsabbruch und die Nachbehandlung möglicher Komplikationen

Bei einem medizinisch oder kriminologisch indizierten Schwangerschaftsabbruch werden die Kosten für einen Abbruch bei gesetzlich versicherten Frauen ohne Einkommensprüfung übernommen. Zudem wird auch Ihre ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege übernommen und in der Regel Krankengeld gewährt. Private Versicherer haben unterschiedliche Regelungen.

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung müssen Sie die Kosten für den Eingriff  und die komplikationslose Nachbehandlung selbst tragen.Kosten für notwendige Behandlungen auf Grund von Komplikationen während oder nach dem Schwangerschaftsabbruch werden von den Krankenkassen übernommen.

Übernahme der Kosten durch den Freistaat Sachsen

Sie verfügen nur über ein geringes Einkommen und können die Kosten des Eingriffs nicht selbst tragen?

Es besteht sowohl für gesetzlich als auch für privat krankenversicherte Frauen ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Freistaat Sachsen, wenn der Frau das Aufbringen der Mittel nicht zuzumuten ist.

Dafür müssen Sie die Kostenübernahme bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen, bevor der Schwangerschaftsabbruch erfolgt. Hierfür ist es notwendig, Nachweise zu Ihrer persönlichen Einkommenssituation zu erbringen. Wenn Sie den Anspruch zur Kostenübernahme erfüllen, stellt Ihnen die Krankenkasse einen Berechtigungsschein aus. Diesen legen Sie in der Praxis oder im Krankenhaus vor, wo der Abbruch erfolgen soll.

Wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie sich für das Verfahren eine gesetzliche Krankenkasse an ihrem Wohnsitz wählen.

Praxen, Kliniken und Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche

Einen Schwangerschaftsabbruch dürfen nur zugelassene Ärzte oder Kliniken mit der Fachrichtung »Gynäkologie und Geburtshilfe« durchführen. Dort werden Sie betreut und auch im Falle einer notwendigen Nachbehandlung kompetent versorgt. Jedes Bundesland ist gesetzlich verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an ambulanten oder stationären Einrichtungen sicherzustellen, um den Frauen einen Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen.

Sie möchten wissen, welche Ärztinnen und Ärzten, Kliniken, medizinischen Einrichtungen und Praxen in Ihrer Region die Schwangerschaftsabbrüche durchführen?

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Schwangerschaftskonfliktberatung vor einem Abbruch erhalten Sie alle notwendigen Informationen und Kontakte zu Einrichtungen und Praxen in Ihrer Region, wo Sie einen Abbruch durchführen lassen können.

Die Bundesärztekammer hat zudem seit dem Jahr 2019 den gesetzlichen Auftrag, Kontaktdaten von Ärztinnen und Ärzten, Kliniken, medizinischen Einrichtungen und Praxen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen zu erheben, in einer Liste zu führen.

Diese Liste wird monatlich aktualisiert und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung veröffentlicht. Ärzte, Praxen und Einrichtungen entscheiden selbst, ob sie sich in die Liste eintragen, daher ist die Liste nicht vollständig.

Hier haben Sie die Möglichkeit, nach Ärztinnen und Ärzten, Kliniken, medizinischen Einrichtungen und Praxen zu suchen, welche Schwangerschaftsabbrüche durchführen. In den Informationen sind auch Angaben zu den angebotenen Methoden der Schwangerschaftsabbrüche enthalten.

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