Landeserziehungsgeld

Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen
Mit dem vorliegenden Faltblatt erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Landeserziehungsgeld und zu den Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme.
Als Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können Sie im zweiten oder im dritten Lebensjahr Ihres Kindes auf Antrag ein Landeserziehungsgeld erhalten.
Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes länger zu Hause bleiben und Ihr Kind selbst betreuen und erziehen möchten.
Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Daneben haben Sie auch in bestimmten Ausnahmefällen Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Dies betrifft zum Beispiel Entsandte, Stiefeltern, dritte Personen in Härtefällen, ausländische Mitbürger mit bestimmten Aufenthaltstiteln und Grenzgänger.
Landeserziehungsgeld wird Ihnen längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes gezahlt und zwar für folgende Zeiträume:
Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 3. Lebensjahr Ihres Kindes:
sonst
Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 2. Lebensjahr Ihres Kindes:
Bei der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden nur Ihre eigenen Kinder oder die Ihres Partners, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Außerdem muss Ihnen oder Ihrem Partner für diese Kinder Kindergeld gezahlt werden. Als Partner gelten hier Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft.
In allen Fällen beträgt das Landeserziehungsgeld monatlich
Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es Ihnen bis zu folgenden Einkommensgrenzen gezahlt:
Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen.
Für Geburten bis zum 31. Dezember 2017 gelten noch folgende Einkommensgrenzen:
Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Für Geburten ab 1. Januar 2015 wird die Leistung ab dem 3. Kind unabhängig vom Einkommen gewährt.
Beträge von weniger als 10 Euro Landeserziehungsgeld monatlich werden nicht ausgezahlt.
Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Bürgergeld oder der Sozialhilfe, gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden, da es den Eltern zusätzlich zur Verfügung stehen soll.
Landeserziehungsgeld können Sie erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld erhalten. Ein Bezug parallel zum ElterngeldPlus hingegen ist möglich.
Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt. Die Leistungen können rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung gezahlt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes.
Zuständig für die Gewährung von Landeserziehungsgeld ist die Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf Sachsens Service-Portal Amt24 können Sie ermitteln, welche Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle für Ihren Wohnort zuständig ist.
Das Antragsformular für das Landeserziehungsgeld einschließlich aller dazugehöriger Unterlagen erhalten Sie bei den Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstellen. Sie finden diese aber auch im Internet auf Amt24.
Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bei der zuständigen Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle persönlich ab oder schicken diesen per Post.
Benötigen Sie Auskünfte oder haben Sie konkrete Fragen zu Ihrem möglichen Anspruch, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle.
(Stand: Mai 2021)
Sozialamt
Besucheradresse:Telefon: 03591 5251-50290
Webseite: www.landkreis-bautzen.de
Telefon: 0371 488-5011
Webseite: www.chemnitz.de
Jugendamt
Besucheradresse:Telefon: 0351 488-4777
Webseite: www.dresden.de
SG Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Erziehungsgeld/ Elterngeld
Besucheradresse:Telefon: 037296 591-0
Webseite: www.erzgebirgskreis.de
Sozialamt
Besucheradresse:Telefon: 03581 663-2929
Webseite: www.kreis-goerlitz.de
Sozialamt
Besucheradresse:Telefon: 03433 241-2120
Webseite: www.landkreisleipzig.de
Telefon: 0341 123-0
Webseite: www.leipzig.de
Kreissozialamt
Besucheradresse:Telefon: 03521 725-3030
Webseite: www.kreis-meissen.org
Abteilung Jugend und Familie
Besucheradresse:Telefon: 03731 799-0
Webseite: www.landkreis-mittelsachsen.de
Jugendamt
Besucheradresse:Telefon: 03435 984-6185
Alternativ: 03435 984-6186
Webseite: www.landkreis-nordsachsen.de
Sozial-/Ausländeramt
Besucheradresse:Telefon: 03501 515-2260
Webseite: www.landratsamt-pirna.de
Amt für Jugend und Soziales
Besucheradresse:Telefon: 03741 300-0
Webseite: www.vogtlandkreis.de
SB Wirtschaftliche Leistungen
Besucheradresse:Telefon: 0375 4402-0
Webseite: www.landkreis-zwickau.de
Für die Aufsicht über die Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstellen im Freistaat Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) zuständig.
Mit dem vorliegenden Faltblatt erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Landeserziehungsgeld und zu den Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme.