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Kinderwunschbehandlung

Eine Frauenhand und eine Männerhand halten einen Schwangerschaftstest in der Hand. © iStock.com/Filmstax

Als assistierte Reproduktion, auch künstliche Befruchtung genannt, wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinischen Eingriff bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann. 

Förderung von Kinderwunschbehandlungen

Kinderwunschbehandlungen sind für Paare mit erheblichen Kosten verbunden. Dem Freistaat Sachsen und dem Bund ist es ein wichtiges Anliegen, dass der Wunsch nach einem eigenen Kind nicht an finanziellen Hürden scheitert. Deshalb können Paare für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung einen staatlichen Zuschuss zu den Kosten der Behandlungen erhalten.

Die Zuwendungen ergänzen zum einen bei Ehepaaren die Leistungen der Krankenversicherung. Zum anderen reduzieren sie vor allem den Eigenanteil beziehungsweise die Selbstkosten aller Paare an den entstandenen Behandlungskosten.

Grundlage dieser Unterstützungsleistungen sind entsprechende Förderrichtlinien des Freistaates Sachsen und des Bundes.

Hinweis: im Haushaltsjahr 2024 stehen keine Bundesmittel für die Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu Verfügung. Es kann nur eine anteilige Förderung aus Landesmitteln des Freistaates Sachsen erfolgen.

Der Freistaat Sachsen und der Bund gewähren Zuwendungen zu den Kosten der ersten vier Kinderwunschbehandlungen.

Gefördert werden In-Vitro-Fertilisations(IVF)- und Intrazyto-plasmatische Spermieninjektions(ICSI)-Behandlungen.

Zuwendungen können Sie erhalten, wenn

  • Sie als Ehepaar oder Paar, das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Mann und Frau lebt, Ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
  • das Alter der Frau zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr liegt,
  • das Alter des Mannes zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr liegt,
  • die Maßnahmen der assistierten Reproduktion in einer anerkannten reproduktionsmedizinischen Einrichtung im Freistaat Sachsen, oder in einem an Sachsen angrenzenden Bundesland, durchgeführt werden,
  • Sie als Paar, unabhängig vom Bestehen einer Ehe, im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des Paragrafen 27a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung erfüllen.

Gemeinsame Förderung des Freistaates Sachsen und des Bundes

Hinweis: im Haushaltsjahr 2024 stehen keine Bundesmittel für die Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu Verfügung. Es kann nur eine anteilige Förderung aus Landesmitteln des Freistaates Sachsen erfolgen. Damit halbieren sich die nachstehend aufgeführten Höchstsätze gemäß Richtlinie Familienförderung vom 6. Juli 2023.

Ehepaare 

Förderung mit bis zu 50% des Eigenanteils, höchstens jedoch:

  • für die erste bis dritte IVF-Behandlung je 750 Euro 
  • für die erste bis dritte ICSI-Behandlung je 900 Euro
  • für die vierte IVF-Behandlung 1.600 Euro
  • für die vierte ICSI-Behandlung 1.800 Euro

Paare

Förderung mit bis zu 25% des Selbstkostenanteils beim ersten bis dritten Versuch, höchstens jedoch:

  • für die erste bis dritte IVF-Behandlung je 750 Euro
  • für die erste bis dritte ICSI-Behandlung je 900 Euro

Förderung mit bis zu 50% des Selbstkostenanteils beim vierten Versuch, höchstens jedoch:

  • für die vierte IVF-Behandlung 1.600 Euro
  • für die vierte ICSI-Behandlung 1.800 Euro 

Ihren Antrag auf Förderung reichen Sie bitte ein bei:

Kommunaler Sozialverband Sachsen (KSV)

Fachbereich 3 Fachdienst 310

Besucheradresse:
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz

Telefon: 0371 577-562

Telefax: 0371 577-1565

E-Mail: assrepro@ksv-sachsen.de

Der KSV bewilligt sowohl die Zuwendungen des Freistaates Sachsen als auch die des Bundes.

Das Antragsformular erhalten Sie unter:

Erforderliche Unterlagen:

bei Ehepaaren, erster bis dritter Versuch

  • Nachweis des Hauptwohnsitzes im Freistaat Sachsen
    (Personalausweiskopien/Kopien der Aufenthaltstitel beider Ehepartner)
  • Kopie der Eheurkunde
  • gegebenenfalls Kopie der Kostenübernahmeerklärung beziehungsweise des Negativbescheides der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung beziehungsweise Beihilfe/Heilfürsorgestelle für beide Ehepartner
  • Erklärung der Ärztin/des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Behandlung
  • Beratungsbestätigung einer Ärztin oder eines Arztes nach Paragraf 27a Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

Beim vierten Versuch ist anstelle des genehmigten Behandlungsplans der voraussichtliche Kostenplan beizufügen.

bei Paaren, erster bis vierter Versuch

  • Nachweis des Hauptwohnsitzes im Freistaat Sachsen (Personalausweiskopien/Kopien der Aufenthaltstitel beider Antragsteller)
  • gegebenenfalls Kopie der Kostenübernahmeerklärung beziehungsweise des Negativbescheides der privaten Krankenversicherung für beide Antragsteller
  • Kostenvoranschlag, aus dem die Gesamtkosten des beantragten Behandlungsversuches hervorgehen 
  • Erklärung der Ärztin/des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Behandlung
  • Nachweise über Art und Anzahl der bereits erfolgten Behandlungsversuche
  • Beratungsbestätigung einer Ärztin oder eines Arztes nach Paragraf 27a Absatz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung

Die Maßnahme ist zuwendungsfähig, wenn mit der förderfähigen Behandlung noch nicht begonnen wurde. Als Behandlungsbeginn wird der Tag der Einlösung des Rezepts für die Hormonbehandlung angesehen.

Folgender zeitlicher Ablauf ist demnach zu beachten:

  1. Behandlungsplan (mit Kostenvoranschlag) durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erstellen lassen.
  2. Kostenübernahmeerklärung beziehungsweise Negativbescheid der gesetzlichen Krankenversicherung, der Beihilfe/Heilfürsorgestelle oder der privaten Krankenversicherung einholen. 
  3. Behandlungsplan, Kostenübernahmeerklärung sowie den Antrag mit den dazu gehörigen weiteren Unterlagen (laut Antragsformular) an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) senden. 
  4. Bescheid des Kommunalen Sozialverbands Sachsen abwarten.  
  5. Erst wenn ein positiver Bescheid (Bewilligungsbescheid) über die Gewährung einer Zuwendung schriftlich zugegangen ist, kann mit der eigentlichen ärztlichen Behandlung begonnen werden. Das heißt, der Behandlungsvertrag kann abgeschlossen werden oder die Patientenerklärung zwischen Patienten und Ärztin/Arzt kann abgegeben werden bzw. im Rahmen der Behandlung ausgestellte Rezepte können in der Apotheke eingelöst werden.


 

Für Auskünfte zu einer Kinderwunschbehandlung wenden Sie sich bitte an

  • eine reproduktionsmedizinische Einrichtung Ihres Vertrauens im Freistaat Sachsen bzw. in einem an Sachsen angrenzenden Bundesland,
  • Ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung,
  • den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) oder
  • das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).

Informationen zur Förderung der Kinderwunschbehandlung auf den Seiten des Bundes

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