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Kinderschutz

© KJB

Kinder haben das Recht, in einem sicheren Umfeld aufzuwachsen. Dafür Sorge tragen die Erwachsenen – ihre Eltern, die Menschen an den Orten, an denen sich Kinder aufhalten – Kita, Schule, Verein, aber auch im öffentlichen Raum. Aber auch der digitale Raum, in dem sich Kinder und Jugendliche mit großer Selbstverständlichkeit bewegen, muss für sie sicher sein.

Die UN-Kinderrechtskonvention geht von »best interests of child« (Artikel 3 UN-KRK) aus. In der deutschen Fassung wird »best interests of child« übersetzt mit »Wohl des Kindes«. Dieser Begriff in der deutschen Übersetzung ist angelehnt an den Begriff des »Kindeswohl« bzw. »Wohl des Kindes«, wie er im SGB VIII und im BGB verwendet wird.  Im deutschen Recht ist der Begriff »Kindeswohl« vor allem mit dem Schutzgedanken verknüpft, das Kind vor Gewalt, Vernachlässig und Missbrauch zu bewahren bzw. die Gefahren abzuwenden, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Kindeswohlgefährdung.

Das Wohl des Kindes im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention umfasst aber weit mehr, als den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Missbrauch. Das Wohl des Kindes im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention orientiert sich an sämtlichen Schutzrechten der UN-Kinderrechtskonvention, so u.a. das Recht auf Nicht-Diskriminierung, Gesundheitsschutz. Medienschutz oder der Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Kinderschutz in diesem breiten Verständnis der UN-Kinderrechtskonvention steht für alle gesellschaftlichen Maßnahmen und Aktivitäten, die das Ziel verfolgen, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen. Dabei muss das Interesse des Kindes bei allen staatlichen Entscheidungen vorrangig berücksichtigt werden.

Kindeswohlgefährdung

Kein Kind kann sich ganz alleine ausreichend gegen Täter und Täterinnen schützen, die ihm Gewalt antun, im sozialen Umfeld wie auch in Einrichtungen und Institutionen. Wir Erwachsenen müssen dafür die Verantwortung übernehmen, sei es durch wirksame Schutzkonzepte in Einrichtungen, durch aufmerksame Mitmenschen oder auch eine kindgerechte Justiz.

An aller erster Stelle sind es die Eltern, die für die tatsächliche Umsetzung des Rechtes ihres Kindes auf Schutz sorgen. In einigen Fällen kann es jedoch sein, dass Eltern dieser Aufgabe nicht gerecht werden oder nicht gerecht werden können. Dann ist es eine öffentliche Aufgabe, die unmittelbaren Gefahren für das Wohl des konkreten Kind oder den Jugendlichen abzuwenden. Man spricht hier vom »staatlichen Wächteramt«, das durch die Jugendämter (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und die Familiengerichte (gerichtliche Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) wahrgenommen wird. Sinn und Ziel ist es, die Eltern bei der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl zu unterstützen, falls erforderlich, auch gegen den Willen der Eltern.  

Wenn du ein Kind oder Jugendlicher bist und Sorgen hast oder in Not bist, kannst du Hilfe und Unterstützung bei verschiedenen Beratungsangeboten online oder telefonische bekommen. Die Bratungsangebote sind anonym und kostenfrei.

  • Du findest eine Auflistung von Hilfetelefonen auf unsere Internetseite unter der Rubrik »Hilfetelefone für Kinder«
  • Auch als Kind oder Jugendlicher kannst du dich selbst beim Jugendamt in deinem Landkreis oder Kreisfreien Stadt  melden.
  • Wenn du akut gefährdet bist, bedroht oder gar dein Leben in Gefahr ist, ruf die Polizei (110).

Wenn sie sich als Eltern Sorgen um ihr Kind machen, sich überfordert und oder hilflos fühlen, wenden sie sich an ihr örtliches Jugendamt. Das Jugendamt hat viele Möglichkeiten, um sie bei der Erziehung zu unterstützen.

  • Sie können sich auch beim Elterntelefon der Nummer gegen Kummer kostenlos beraten lassen: 0800 111 0 550 (Mo bis Fr. 9-17 Uhr; Di und Do: 9 – 19 Uhr)
  • Über Hilfen und Unterstützungsangebote des Jugendamtes für Eltern können sie sich auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter informieren. Die Seite finden sie unter www.unterstuetzung-die-ankommt.de

Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Bild zeigt einen Man, der mit einem Handy telefoniert. Darüber steht Anrufen auch im Zweifelfall. Die Nummer des Hilfetelon sexueller Missbrauch lautet 0800 22 55 530 © UBSKM

Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und alle Menschen, die sich Sorgen um ein Kind machen, finden auf dem bundesweiten Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch Beratung und Unterstützung. Sie können sich auch telefonisch kostenlos und anonym an das Hilfe-Telefon  (0800 22 55 530) wenden. Das Hilfeportal ist ein Angebot der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (USBKM).

Wenn sie sich als Privatperson Sorgen um ein Kind machen, sollten sie sich auf jeden Fall an Fachkräfte wenden und sich beraten lassen. Das können zum Beispiel Erziehungsberatungsstellen sein oder das Jugendamt in ihrem Landkreis oder Kreisfreien Stadt. Sprechen sie nicht die Person, von der sie denken, dass sie einem Kind (sexuelle) Gewalt antut bzw. das Kind missbraucht auf ihren Verdacht an. Das kann zu einer Eskalation zulasten des Kindes führen. Lassen sie sich beraten!

  • Wenn sie ein Beratungsangebot in Ihrer Nähe suchen, so finden sie auf den Seiten der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM) unter www.hilfe-portal-missbrauch.de/hilfe-finden Anlaufstellen zu allen Fragen bei Sorge um ein Kind, also nicht nur bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch.
  • Wenn akute Gefahr besteht, das Leib und Wohl des Kindes gefährdet ist, rufen sie bitte die Polizei (110). In der Regel stellt die Polizei auch den Kontakt zum Notdienst des Jugendamtes her.

Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Bild zeigt einen Man, der mit einem Handy telefoniert. Darüber steht Anrufen auch im Zweifelfall. Die Nummer des Hilfetelon sexueller Missbrauch lautet 0800 22 55 530 © UBSKM

Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und alle Menschen, die sich Sorgen um ein Kind machen, finden auf dem bundesweiten Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch Beratung und Unterstützung. Sie können sich auch telefonisch kostenlos und anonym an das Hilfe-Telefon  (0800 22 55 530) wenden. Das Hilfeportal ist ein Angebot der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (USBKM).

Informationen für Ehrenamtliche und Fachkräfte

Beratungsangebote in Sachsen für Fachkräfte

Beteiligung von Kindern im Kinderschutz

© KJB

Dem Gedanken der UN-Kinderrechtskonvention folgend, darf das Kind bei Entscheidungen darüber, was das Beste für sein Wohl ist, nicht übergangen werden (Artikel 12 UN-KRK). Das deutsche Kinder- und Jugendhilferecht sieht daher für alle Entscheidungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vor. Kinder und Jugendliche müssen entsprechend ihres Entwicklungsstandes bei der Hilfeplanerstellung, der Gefährdungseinschätzung und Schutzplanerstellung beteiligt werden, soweit dadurch ihr Schutz nicht in Frage gestellt wird.

Auch außerhalb des Kinder- und Jugendhilferecht sollen Kinder und Jugendliche bei Fragen im Bereich des Kinderschutzes beteiligt werden. Bestimmte Berufsgruppen aus den Bereichen Gesundheit, Schule und Beratung sollen bei Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen, mit dem Kind oder Jugendlichen über die Situation sprechen, sofern der Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird.

Ebenso sind Kinder- und Jugendliche bei Verfahren vor dem Familiengericht zu beteiligen.

Dieser grundlegende Gedanke, dass die Interessen von Kindern nur bestimmt werden können, wenn das Kind in Entscheidungen seiner Lebensgestaltung einbezogen wird, erfordert gerade im Kinderschutz von allen Fachkräften und Berufsgruppen zusätzliche Kompetenzen. Dazu zählen unter anderem ein grundlegendes pädagogisches und psychologisches Wissen über Entwicklungsfragen, Bindungsverhalten und Loyalitätskonflikte des Kindes, selbstgefährdender Kindeswille sowie Erfahrungen in kindgerechter Kommunikation. Um die tatsächlichen Interessen zum Tragen kommen zu lassen, braucht es zudem Geduld, Vertrauen und die Zeit und Bereitschaft, eine Haltung vom Kind aus zu denken, einzunehmen. 

Kinderschutz als gesamtgesellschaftliche Aufgabe

© pixabay/MandyThielemann

In erster Linie sind Eltern für die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes verantwortlich. Aber es braucht auch gesellschaftliche Strukturen, die ein gesundes und sicheres Aufwachsen aller Kinder unterstützen. 

Kinderschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der alle Menschen und Berufsgruppen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, mit ihren unterschiedlichen Arbeitsweisen, Kompetenzen und Aufträgen zusammenwirken müssen. Das sind neben den Eltern auch Ärzte und Ärztinnen sowie andere Beschäftigte im Gesundheitswesen, das sind Fach- und Lehrkräfte in Schulen und der freien Jugendhilfe oder in Vereinen, wie zum Beispiel Sport.  

In allen sächsischen Landkreisen und Kreisfreien Städten gibt es mittlerweile lokale Netzwerke »Kinderschutz und Frühe Hilfen« die Familien mit Kindern zwischen 0 und 3 Jahren unterstützen (Frühe Hilfen) aber auch die unterschiedlichen Fachkräfte miteinander vernetzen.

Um Weiterentwicklungsbedarfe in Sachsen im Bereich Kinderschutz zu eruieren, hat die Kinder- und Jugendbeauftragte der Sächsischen Staatsregierung vom Sächsischen Landtag unter anderem die Aufgabe erhalten, die beteiligten Ressorts miteinander zu vernetzen. Dazu ist die Kinder- und Jugendbeauftragte mit den vielfältigen Akteurinnen und Akteuren und Institutionen im Gespräch.

Weitere Informationen und Linkhinweise

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