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Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)

Strichmännchenkinder auf blauem Hintergrund

Die universellen Menschenrechte gelten für alle Menschen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen jedoch einen besonderen Schutz, verschiedene und spezifische Formen der Beteiligung, der Förderung und Unterstützung. Zudem haben sie eigene Bedürfnisse, die sich von den Lebenslagen der Erwachsenen unterscheiden. Daher gelten für junge Menschen unter 18 Jahren eigene Rechte, die in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), festgehalten sind. Die UN-Kinderrechtskonvention zählt zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen.  

Am 20. November 1989 wurde die Kinderrechtskonvention von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) verabschiedet. Mit der Kinderrechtskonvention wurde zum ersten Mal in einem international verbindlichen Text Kindern und Jugendlichen, 42 Jahre nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, eigene Rechte zugestanden. Rechte, die jene Vertragsstaaten dazu verpflichten, das Bestmögliche zu tun, damit Kinder und Jugendliche in Würde und Sicherheit leben können. 

Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 ratifiziert. Im Jahr 2010 hat sich Deutschland zu einer konsequenten Umsetzung aller Kinderrechte verpflichtet. Die Kinderrechtskonvention steht damit im Range eines Bundesgesetzes. Die Gewährleistung und Umsetzung der Kinderrechte erfolgt zu einem großen Teil auf Ebene der Bundesländer, der Kommunen und von Trägern. Daher steht auch der Freistaat Sachsen in der Pflicht, in allen Bereichen für eine bestmögliche Umsetzung der Kinderrechte Sorge zu tragen.

Inhalt der UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention umfasst 54 Artikel. Die darin enthaltenden 41 Einzelrechte für Kinder lassen sich in die drei Säulen einteilen: Schutzrechte, Förderrechte und Beteiligungsrechte. Aufgrund der englischen Bezeichnungen – protection (= Schutz); provision (= Förderung) und participation (= Beteiligung) – spricht man hier auch von den drei »P-s«.

Den drei Säulen »Schutz, Förderung, Beteiligung«  übergeordnet steht der Vorrang des Kindeswohls - im Originaltext der UN-Kinderrechtskonvention benannt als »best interests of the child«. Dieses Recht ist in Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben. Danach sind bei allen Maßnahmen, die das Kind betreffen, die Interessen des Kindes vorrangig zu berücksichtigen.

Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) beruht zudem auf vier Prinzipien:

  • Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung (Artikel 2 KRK)
  • Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Artikel 3 Absatz 1 KRK)
  • Recht auf Leben und persönliche Entwicklung des Kindes (Artikel 6 KRK)
  • Recht auf Gehör und Berücksichtigung der Meinung des Kindes (Beteiligung) (Artikel 12 KRK). 

Die vier allgemeinen Prinzipien müssen bei allen einzelnen Rechten angewendet werden und bedingen einander. So kann das Wohl eines Kindes nicht ohne dessen altersangemessene Beteiligung und Förderung ermittelt und gewährleistet werden.

Recht auf Schutz vor jeglicher Form von körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung gegen Kinder und Jugendliche, vor Misshandlung und Verwahrlosung und vor sexueller und wirtschaftlicher Ausbeutung. Darunter fällt ebenfalls das Recht, im Krieg, auf der Flucht oder bei Katastrophen, besonders geschützt zu werden. Der Staat muss auch dafür sorgen, dass Verfahren der Justiz und Polizei, in denen Kinder Opfer oder Zeugen sind, kindgerecht gestaltet werden.

Schutzrechte sind unter anderem von folgenden Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention umfasst:

Art. 2 Achtung der Kinderrechte, Diskriminierungsverbot Art. 9 Trennung von Eltern; persönlicher Umgang
Art. 16

Schutz der Privatsphäre und Ehre

Art. 17 Zugang zur den Medien, Kinder- und Jugendschutz
Art. 19 Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung Art. 20 Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie, Adoption
Art. 22 Flüchtlingskinder Art. 30 Minderheitenschutz
Art. 32 Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung Art. 33 Schutz vor Suchtstoffen
Art. 34 Schutz vor sexuellem Missbrauch Art. 35 Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel
Art 36 Schutz vor sonstiger Ausbeutung Art. 37 Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe Rechtsbeistand
Art. 38 Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften Art. 40

Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafverfahren

 

Recht auf angemessene Lebensbedingungen, Zugang zu Gesundheitsdiensten, Bildung und Ernährung, sowie sozialer Sicherheit. Darunter fällt auch das Recht auf einen Namen, auf einen Eintrag in ein Geburtsregister und das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

Förderrechte sind unter anderem von folgenden Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention umfasst:

Art. 6 Recht auf Leben Art.7 Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit
Art. 8

Identität

Art. 10 Familienzusammenführung, grenzüberschreitende Kontakte
Art. 17 Zugang zu den Medien, Kinder- und Jugendschutz Art. 18 Verantwortung für das Kindeswohl
Art. 23 Förderung von Kindern mit Beeinträchtigung Art. 24

Gesundheitsvorsorge

Art. 26 Soziale Sicherheit Art. 27 Angemessene Lebensbedingungen, Unterhalt
Art. 28 Recht auf Bildung, Schule, Berufsausbildung Art. 30 Minderheitenschutz
Art. 31

Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben, staatliche Förderung

Art. 39 Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder

 

Die Beteiligungsrechte schreiben vor, dass Kinder ein Recht haben, ihre Meinung zu äußern, gehört zu werden und ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an Entscheidungen, die ihre Person betreffen, beteiligt zu werden. Der Staat muss auch die Möglichkeit geben, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu kinder- und jugendgerechten Informationen und Medien erhalten und dass sich wirksam beschweren können. Damit Kinder einordnen können, was mit ihrer Beschwerde geworden ist oder wie der Stand der Umsetzung im Zuge eines Beteiligungsverfahrens ist, sollen Kinder Rückmeldung bekommen.

Beteiligungsrechte sind unter anderem von folgenden Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention umfasst:

Art. 12 Berücksichtigung des Kindeswillens Art. 13 Meinungs- und Informationsfreiheit
Art. 15

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

Art. 17 Zugang zu den Medien, Kinderschutz

 

Zur Auslegung der einzelnen Artikel der UN-Kinderrechtskonvention veröffentlichen die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte und die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunale Kinderinteressenvertretungen e.V. die ins Deutsche übersetzten Allgemeinen Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes auf der Website www.kinderrechtekommentare.de

Rechenschaft alle fünf Jahre

© Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Alle fünf Jahre müssen die Unterzeichnerstaaten, d.h. auch Deutschland, vor dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes Rechenschaft ablegen. Der UN-Kinderrechtsausschusses überprüft, wie gut die Vertragsstaaten die Rechte für Kinder umsetzen, wo Kinder und Jugendliche noch nicht zu ihrem Recht kommen und was demnach verbessert werden sollte. In Deutschland haben sich Nichtregierungsorganisationen zur National Coalition Deutschland (Nationale Koalition Deutschland - Netzwerk Kinderrechte) zusammengeschlossen, die den Regierungsbericht von Deutschland kritisch kommentieren.

Der kombinierte fünfte und sechste Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland wurde 2019 vorgelegt. Im September 2023 hat der UN-Kinderrechtsausschuss seine Abschließenden Empfehlungen an Deutschland zum fünften und sechsten Staatenbericht veröffentlicht. Zudem wurde Deutschland aufgefordert, bis April 2027 den kombinierten siebenten und achten Staatenbericht vorzulegen.

Individualbeschwerderecht für Kinder- und Jugendliche

Seit 2014 haben Kinder und Jugendliche die Möglichkeit, sich direkt gegen eine Verletzung ihrer Rechte zur Wehr zu setzen. Dazu können sich Kinder- und Jugendliche direkt an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes wenden. Voraussetzung ist, dass der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist.

Studie »Das ist mein Recht - Verwirklichung der UN-Kinderrechtskonvention in Sachsen aus der Perspektive sächsischer Kinder und Jugendlicher«

Studie »Das ist mein Recht«

aufgeklappter Laptop mit Schriftzug "Das ist mein Recht"
© KJB/SMS

Eine der Aufgaben der Kinder- und Jugendbeauftragten ist es, die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Sachsen zu beobachten und Anregungen für eine stärkere Umsetzung der Kinderrechte auf allen Ebenen zu geben. Aktuell gibt es in Sachsen noch keine Datengrundlage, welche explizit die Umsetzung der in der UN-Kinderrechtekonvention normierten Kinderrechte im Freistaat Sachsen in den Blick nimmt. Daher hat die Kinder- und Jugendbeauftragte eine Studie in Auftrag gegeben. Die Studie soll die Umsetzung des Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention (Berücksichtigung des Kindeswillens) als eines der grundlegenden Prinzipien erfassen. Informationen zur Studie finden Sie hier.

Flyer »Alles Recht«

In diesem Flyer werden acht Kinderrechte kurz vorgestellt. Damit die Kinderrechte auch mit Spiel und Spaß entdeckt werden können, kann aus dem Flyer das Spiel »Schnipp-Schnapp« gebastelt werden, auch bekannt als »Himmel und Hölle«.

Gern schicken wir ihnen bzw. euch den Flyer per Post zu. Wir freuen uns über eine kurze Nachricht an folgende Email-Adresse:   kjb@sms.sachsen.de

 

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