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Familienfreundliches Sachsen

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Bundeselterngeld und Landeserziehungsgeld

Elterngeld

Mit dem Elterngeld werden Mütter und Väter unterstützt, die bereit sind, im Beruf kürzer zu treten, wenn die Familie wächst.

Die meisten Eltern sind heute bei der Geburt des Kindes erwerbstätig. Die ersten zwölf Monate mit einem Kind erlebten bisher viele Mütter und Väter als »wirtschaftliche Achterbahn«. Insbesondere im wichtigen ersten Lebensjahr des Kindes brauchen junge Familien aber finanzielle Sicherheit. Das Elterngeld soll das wegfallende Erwerbseinkommen zumindest zum Teil ersetzen. Der Elternteil, der sich um das Kind kümmert und deshalb in der Zeit bis zum 14. Lebensmonat des Kindes auf Erwerbsarbeit verzichtet, erhält 65 bis 67 Prozent seines vorherigen Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro pro Monat. Mütter und Väter ohne Einkommen erhalten eine Mindestleistung in Höhe von 300 Euro. Auf Wunsch können Sie sich das Elterngeld - bei gleichem Gesamtbudget - in halber Höhe über den doppelten Zeitraum auszahlen lassen. Wie Mütter und Väter die Bezugszeiten untereinander aufteilen, bleibt weitgehend ihnen überlassen. Ein Elternteil kann Elterngeld maximal bis zu zwölf Monate lang erhalten; für Alleinerziehende gelten Ausnahmen. Zwei weitere Monate Elterngeld können bezogen werden, wenn sich bei mindestens einem Elternteil im Bezugszeitraum für zwei Monate das Erwerbseinkommen gegenüber dem maßgeblichen Einkommen vor der Geburt des Kindes vermindert. Ziel dieser Regelung ist es, die Rolle der Väter bei der Erziehung der Kinder im Arbeitsleben wie in der Gesellschaft zu stärken. In Schweden beispielsweise sind »Vätermonate« seit vielen Jahren etabliert - dort nutzen 80 Prozent der Väter ihre Elternzeit.

Ab 2011 erhalten Spitzenverdiener kein Elterngeld mehr. Dies betrifft Alleinerziehende mit mehr als 250.000 oder Eltern mit mehr als 500.000 Euro zu versteuerndem Gesamteinkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.

Den Antrag auf Elterngeld können Sie telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei den Elterngeldstellen der Landkreise und Kreisfreien Städte anfordern und ihn ausgefüllt entweder persönlich abgeben oder der Elterngeldstelle postalisch übermitteln.
Bundeselterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate vor Beginn des Monats des Antragseinganges gezahlt.

Landeserziehungsgeld

Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im Anschluss an den Bezug von Bundeselterngeld ein Landeserziehungsgeld erhalten.

Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die sich für eine längerfristige eigene häusliche Betreuung des Kindes entschieden haben und z. B. die vollen drei Jahre der gesetzlichen Elternzeit in Anspruch nehmen möchten. Eine vergleichbare familienfördernde Leistung wird außer in Sachsen nur in Baden-Württemberg, Bayern und Thüringen gewährt. 

Wenn Sie für das Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, ist das Landeserziehungsgeld in aller Regel ausgeschlossen.

Frist/Dauer

Landeserziehungsgeld wird rückwirkend nur für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt.

Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes gestellt werden.

Landeserziehungsgeld kann beginnend im 2. oder beginnend im 3. Lebensjahr des Kindes bezogen werden. Bei Bezug beginnend im 3. Lebensjahr kann Landeserziehungsgeld in folgendem Umfang gewährt werden:

  • 1. Kind: neun Monate je EUR 200
  • 2. Kind: neun Monate je EUR 250
  • ab 3. Kind: zwölf Monate je EUR 300.

Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat kein Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch genommen wurde. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.

Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (z. B. direkt im Anschluss an das Bundeselterngeld) wird wie folgt ermöglicht:

  • 1. Kind: fünf Monate je EUR 200
  • 2. Kind: sechs Monate je EUR 250
  • ab 3. Kind: sieben Monate je EUR 300.

Für Kinder, die ab 2011 geboren sind, können für das 1. Kind 150 und für das 2. Kind 200 Euro Landeserziehungsgeld gezahlt werden. Ab dem 3. Kind bleibt es bei dem Betrag von 300 Euro monatlich.

Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige familienfördernde Leistung. Die Einkommensgrenzen für Alleinerziehende und Paare liegen bei 14.100 und 17.100 Euro.

Landeserziehungsgeld darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Es steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Landeserziehungsgeld
  • Bescheinigungen - Anlage zum Antrag auf Erziehungsgeld für das Kind
  • Verdienstbescheinigung der Antragstellerin - Anlage zum Antrag auf Erziehungsgeld
  • Verdienstbescheinigung des (Ehe/Lebens) Partners - Anlage zum Antrag auf Erziehungsgeld
  • Geburts-/Abstammungsurkunde im Original

Das Landeserziehungsgeld wird einkommensabhängig auf Antrag gewährt. Den Antrag auf Landeserziehungsgeld können Sie telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei den Elterngeldstellen der Landkreise und Kreisfreien Städte anfordern und ihn ausgefüllt entweder persönlich oder schriftlich beim zuständigen Amt wieder abgeben.

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Weiterführende Informationen

hier Elterngeld berechnen

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Das Bundesfamilienministerium stellt ein Serviceangebot für werdende Eltern sowie Frauen und Männer mit Kinderwunsch zur Verfügung
© Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz