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Familienfreundliches Sachsen

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Senioren

Titelabbildung: Kinderzeichnung: Großfamilie im Garten, Mutter gießt Beet mit Blumen, Vater mit Leiter in den Kirschbäumen, Kinder in der Hängematte

Senioren
(© Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz)

Themen

Tätigsein und Engagement im Alter

Tätigsein und Engagement im Alter

Alt werden heißt nicht automatisch pflegebedürftig und passiv werden. Auch ältere Menschen können und wollen auf vielfältige Art und Weise am gesellschaftlichen und politischen Leben teilnehmen.

Senioren beim Fahrrad fahren

Politische Teilhabe älterer Menschen

Die Teilhabe der älteren Generation am gesellschaftlichen Leben nach Maßgabe der lebenslang erworbenen Kompetenzen und vorhandenen Kräfte ist für ein lebendiges Gemeinwesen unverzichtbar.

Foto einer älteren Frau im Portrait

Lebensumfeld im Alter

Das Vorhandensein einer altersgerechten Wohnung in einem barrierefreien Wohnumfeld und einer funktionierenden Infrastruktur hat für die selbständige Lebensführung im Alter eine große Bedeutung.

Pflege im Alter

Pflege im Alter

Für pflegebedürftige Menschen haben die Pflegekassen ihre Leistungen je nach Hilfebedarf in drei Pflegestufen gestaffelt. Es können verschiedene Sach- und Pflegeleistungen beantragt werden.

Seniorenpolitik und Altenhilfe

Sächsische Seniorenbeauftragte

Viele unterschiedliche Institutionen kümmern sich um die Bedürfnisse und Anliegen älterer Menschen. Dazu zählen verschiedene Pflege- und Betreuungsangebote bis hin zu einer eigenen Sächsischen Seniorenbeauftragten.

Betreuung einer älteren Dame

Landespflegeausschuss

Der Landespflegeausschuss des Freistaates Sachsen hat nach § 92 SGB XI die Aufgabe, zu Fragen der Pflegeversicherung zu beraten.

Kleingeld liegt auf einer Hand

Förderung von Vorhaben der Altenhilfe

Der Freistaat Sachsen hat seine Förderung im Bereich der Altenhilfe auf zwei Schwerpunkte konzentriert. Gefördert werden ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize. Gefördert werden ferner niedrigschwellige Angebote nach § 45 SGB XI.

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