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Familienfreundliches Sachsen

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Rechtliche Grundlage – Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung) ist seit 1.1.2002 in Kraft.

Das Gesetz verfolgt einen neuen Ansatz: »Der Schläger geht, das Opfer bleibt«. Danach müssen Frauen, die häusliche Gewalt erfahren haben oder von ihr bedroht sind, nicht mehr den gemeinsamen Haushalt verlassen und in einem Frauenhaus Zuflucht suchen.

Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes beinhaltet alle vorsätzlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb der Familie.

Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz ausdrücklich erfasst. Und zwar:

  • unmittelbar, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht,
  • mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.

Die eingeführten gesetzlichen Änderungen, wie

  • Wegweisung der Täter/innen, nach Sächsischem Polizeigesetz bis zu 7 Tage, 
  • Zuweisung der Wohnung an die Opfer,
  • Schutzanordnungen, z. B. Kontakt- und Näherungsverbot

dienen wesentlich dem Schutz der Opfer und sanktionieren Täter.

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© Sächsisches Staatsministerium für Soziales (SMS)