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Familienfreundliches Sachsen

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Informationen für Eltern

Schritte der Eltern

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen werden Sie als Eltern bzw. gesetzliche Vertreter aufgefordert, Ihr Kind rechtzeitig zu den Früherkennungsuntersuchungen beim Kinder- oder Hausarzt vorzustellen. Es gelten die folgenden Zeitfenster, in denen die jeweiligen Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen sind.

  • U4 – im 3. bis 4. Lebensmonat
  • U5 – im 6. bis 7. Lebensmonat
  • U6 – im 10. bis 12. Lebensmonat
  • U7 – im 21. bis 24. Lebensmonat
  • U7a – im 34. bis 36. Lebensmonat
  • U8 – im 46. bis 48. Lebensmonat

Die genauen Termine für die Früherkennungsuntersuchungen Ihres Kindes sind auch im gelben Kinder-Untersuchungsheft vermerkt. Das Heft wird den Eltern im Krankenhaus beziehungsweise durch die Hebamme übergeben. Sollten die Termine für Ihr Kind nicht bereits darauf vermerkt sein, so kann es der behandelnde Arzt nachholen. Sollten Sie beim Erhalt des Einladungsschreibens der Informationsstelle noch keinen Termin für die anstehende Vorsorgeuntersuchung vereinbart haben, so bitten wir Sie, das kurzfristig nachzuholen. Zur U-Untersuchung sind das gelbe Untersuchungsheft, der Impfausweis, der Versicherungsnachweis (Chipkarte) für das Kind und das letzte Einladungsschreiben der Informationsstelle zum Sächsischen Kinderschutzgesetz beziehungsweise des Gesundheitsamtes mitzubringen.

Das Verfahren des SächsKiSchG

Für jedes Kind, das an einer Untersuchung U4 bis U8 teilnimmt, schickt die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt eine Untersuchungsbestätigung an die Meldestelle zum Sächsischen Kinderschutzgesetz bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) im Auftrag des Freistaates Sachsen. Daneben erhält die Meldestelle aus dem Kernmelderegister Angaben zu den Kindern im entsprechenden Alter mit Hauptwohnsitz in Sachsen. Die KVS stellt die Meldedaten den Daten der Ärzte gegenüber und ermittelt so alle Kinder, für die bislang keine ärztliche Bestätigung vorliegt.

In den Fällen, in denen eine Arztmeldung noch aussteht, verschickt die Informationsstelle zum Sächsischen Kinderschutzgesetz ein Erinnerungsschreiben, in dem sie die Sorgeberechtigten bittet, die fehlende Untersuchung nachzuholen.

Geht darauf weiterhin keine Untersuchungsbestätigung ein, benachrichtigt die KVS das zuständige Gesundheitsamt, welches den Eltern Hilfe und Unterstützung anbietet. Werden die angebotenen Hilfen nicht angenommen, wird im Sinne des Kindeswohls geprüft, ob weitere Anzeichen vorliegen, in deren Folge das Jugendamt zu informieren ist.

Die ersten Einladungsschreiben zur Teilnahme an U4- und U5-Früherkennungsuntersuchungen wurden Mitte Februar verschickt. Die Einladungsschreiben für U6- bis U8-Früherkennungsuntersuchungen werden voraussichtlich ab Ende März den Eltern bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder zugestellt.

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Kontakt

Informationsstelle zum Sächsischen Kinderschutzgesetz

bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen im Auftrag des Freistaates Sachsen

Weiterführende Informationen

© Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz